Begleitperson

Ist die Unterbringung einer Begleitperson nicht medizinisch notwendig, wird die Aufnahme einer Begleitperson als Wahlleistung behandelt. Dies bedeutet, dass wir die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in Rechnung stellen. In Ausnahmefällen bieten wir Ihnen diese zusätzliche Wahlleistung an, soweit wir genügend Unterbringungsmöglichkeiten haben.
Detaillierte Informationen zu dieser Wahlleistung erhalten Sie telefonisch bei unserer Patientenaufnahme.

Telefon: (09922) 99-302

Ist die Unterbringung einer Begleitperson im Einzelfall medizinisch notwendig, so ist sie Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung.
Diese sagt aus, dass die Kosten, die dem Krankenhausträger durch die Aufnahme einer Begleitperson entstehen, mit dem allgemeinen Pflegesatz abgegolten sind. Das heißt, dass für die Begleitperson keine Kosten entstehen.

Besonders sinnvoll ist dies für Kleinkinder (1 bis 6 Jahre und ältere Säuglinge sowie für behinderte Kinder aller Altersgruppen).

Oft ist diese Mitaufnahme nur kurzfristig nötig zur Eingewöhnung des Kindes - und zur Beruhigung der Eltern.